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Verbrennung von Abfällen

Verbrennen pflanzlicher/strohiger Abfälle

Hinweise zum Abbrennen von pflanzlichen und strohigen Abfällen

Geregelt ist das Verbrennen durch die „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen“ (PflAbfV). Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist das Landratsamt (Herr Bauer, Tel: 0871 4083118).

 

Folgendes ist im Zusammenhang mit dem Verbrennen pflanzlicher bzw. strohiger Abfälle zu beachten:

  • Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig.
  • Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:
    • 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen
    • 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und     Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
    • 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe b)     genannten öffentlichen Wege,
    • 100 m zu Waldrändern,
    • 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen     bestehen oder in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
    • 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
    • 100 m zu sonstigen Gebäuden,
    • 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen.
  • Ferner dürfen die strohigen bzw. pflanzlichen Abfälle nur im trockenem Zustand verbrannt werden; andere Stoffe dürfen nicht mitverbrannt werden.
  • Das Feuer ist ständig zu überwachen,
  • Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind bei Wind unverzüglich zu löschen.
  • Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.
  • Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
  • Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.
  • Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten

 

Eine Anmeldung des beabsichtigten Verbrennens von pflanzlichen oder strohigen Abfällen der ILS (Integrierte Leitstelle) und der Polizei, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit nicht erforderlich. Eine Information an die örtliche Feuerwehr sollte auf jeden Fall erfolgen. Das Verbrennen von strohigen oder pflanzlichen Abfällen muss bei der Gemeinde schriftlich angezeigt werden und wird anschließend an das Landratsamt weitergemeldet. Das entsprechende Formular zur Anzeige erhalten Sie bei Bedarf vom Einwohnermeldeamt per E-Mail oder Fax oder kann hier heruntergeladen werden: Anmeldung Verbrennen von strohigen Abfällen.docx

 

Das ausgefüllte Formular muss vor dem Abbrennen per E-Mail oder Fax an das Einwohnermeldeamt (Fax: 08784/9616-60, E-Mail: , , ) geschickt werden.

 

Erfolgt jedoch eine Alarmierung, müssen immer die Feuerwehr und die Polizei ausrücken, da im Vorfeld nicht bekannt ist, was tatsächlich vor Ort geschieht. Eine Fehlalarmierung wird somit nicht verhindert werden können.

 

Jeder Waldbesitzer, der eine solche Feuerstelle im Wald anlegt, sollte diese Hinweise im eigenen Interesse sehr ernst nehmen, denn Leichtsinn oder Nachlässigkeiten können schneller als man glaubt zur Ausbreitung von Waldbränden führen.


Verbrennen forstwirtschaftlicher Abfälle

Hinweise zum Abbrennen von forstwirtschaftlichen Abfällen

Grundsätzlich ist dem Waldbesitzer und seinen Helfern das Verbrennen von forstwirtschaftlichen Abfällen durch die gesetzliche Ausnahmegenehmigung des Art. 17 Abs. 4 des bayerischen Waldgesetzes erlaubt. Geregelt ist das Verbrennen durch die „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen“ (PflAbfV). Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist das Landratsamt (Herr Bauer, Tel: 0871 4083118).

 

Folgendes ist im Zusammenhang mit dem Verbrennen forstwirtschaftlicher Abfälle zu beachten:

  • Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig.
  • Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Über-greifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:
    • 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen,
    • 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden,
    • 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
    • 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe b) ge-nannten öffentlichen Wege
    • 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
    • 100 m zu sonstigen Gebäuden,
    • 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen.
  • Das Feuer ist ständig zu überwachen,
  • Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind bei Wind unver-züglich zu löschen.
  • Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.
  • Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
  • Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

 

Eine Anmeldung des beabsichtigten Wiedverbrennens bei der ILS (Integrierte Leitstelle) und der Polizei, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit nicht erforderlich. Eine Information an die Gemeindeverwaltung und an die örtliche Feuerwehr sollte auf jeden Fall erfolgen. Das entsprechende Formular zur Meldung erhalten Sie bei Bedarf vom Einwohnermeldeamt per E-Mail oder Fax oder kann hier heruntergeladen werden: Anmeldung Verbrennen von forstwirtschaftlichen Abfällen.docx

 

Erfolgt jedoch eine Alarmierung, müssen immer die Feuerwehr und die polizei ausrücken, da im Vorfeld nicht bekannt ist, was tatsächlich vor Ort geschieht. Eine Fehlalarmierung wird somit nicht verhindert werden können.

 

Jeder Waldbesitzer, der eine solche Feuerstelle im Wald anlegt, sollte diese Hinweise im eigenen Interesse sehr ernst nehmen, denn Leichtsinn oder Nachlässigkeiten können schneller als man glaubt zur Ausbreitung von Waldbränden führen.

 

Hier finden Sie ein aktuelles Merkblatt zur Borkenkäferbekämpfung durch Verbrennen von befallenem Material, in dem die gesetzlichen Vorschriften auch nochmal ersichtlich sind: Merkblatt zur Borkenkäferbekämpfung.pdf