Fäkalschlammentsorgungssatzung
Die Betreiber von Kleinkläranlagen/Güllegruben werden gebeten, den Nachweis der Schlammspiegelmessung oder den Nachweis der Entleerung bzw. die Erlaubnis zum Ausbringen des Fäkalschlamms auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen bis spätestens 31. Dezember 2022 im Rathaus bei Frau Karsch vorzulegen oder auch per E-Mail: zu senden.
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