Autowaschen in Wohngebieten
Aus gegebenen Anlass dürfen wir darauf hinweisen, dass das Autowaschwasser in den Baugebieten, bei denen die öffentliche Entwässerung über das so genannte Trennsystem (eigener Schmutzwasserkanal und eigener Regenwasserkanal) erfolgt, nicht in den Regenwasserkanal geleitet werden darf.
In der gemeindlichen Satzung heißt es in § 14, dass in Schmutzwasserkanäle nur Schmutzwasser und in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden darf. In den Baugebieten, in denen das Trennsystem eingeführt wurde, liegen der Gemeinde für das Einleiten von Niederschlagswasser jeweils Erlaubnisbescheide vom Landratsamt Landshut vor.
Darin sind konkrete Auflagen und Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser enthalten. Es heißt unter anderem darin, dass das gesammelte reine Niederschlagswasser keine für das Gewässer schädliche Konzentration an Giftstoffen und sonstigen gewässerschädlichen Stoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen darf.
Dies bedeutet konkret, dass das Autowaschen nicht erlaubt ist, wenn das Autowaschwasser direkt in den Regenwasserkanal gelangt und nicht in den Schmutzwasserkanal.
Wir bitten Sie dies künftig zu beachten, zumal die Erhaltung und der natürliche Zustand unserer Gewässer eines unserer wichtigsten Güter sind, die es gilt in ihrer Qualität zu erhalten wenn möglich noch zu verbessern.
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