Umweltschutz geht uns alle an - Stand August 2010

Abfallwegweiser, Entsorgungseinrichtungen, Gebühren, Beratung
Lärmschutz, Autowaschen, Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, Fahrgemeinschaft21

 

Hier erfahren Sie, wie Sie Ihren Rest-Müll richtig entsorgen.

Der Abfallwegweiser: Klick hier
Noch mehr Infos gibt es bei www.gruener-punkt.de

 

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Hier können Sie umweltgerecht entsorgen!

Bitte beachten Sie in der Rubrik Termine den Punkt Müllabfuhr
hier finden Sie auch die Zeitpunkte von Sonderaktionen.

 

Entsorgungseinrichtung Öffnungstag Öffnungszeit Telefon
Altstoffsammellstelle Hohenthann 
(Richtung Bibelsbach neben der Kläranlage)
Mittwoch
Samstag
14.00 - 17.00
09.00 - 13.00
01705 / 811824
Bauschuttsammelstelle

 

Geisenhausen

Ortsteil Feuerberg

 

 

Inkofen

 

 

 

 

Mittwoch

Samstag

 

 

Mittwoch

Samstag

Sommer

ab Mitte März

13.30- 17.00

09.00 - 12.00

 

 

12.30 - 16.00

09.00 - 12.00

Winter

ab Mitte Okt.

12.00 - 16.00

10.00 - 12.00

 

 

12.00 - 16.00

10.00 - 12.00

Landratsamt Landshut Sachgebiet Abfallwirtschaft Telefon: 0871/408-3115  Öffnungszeiten:

Montag- Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr

Reststoffdeponie
Spitzlberg
bei Unterglaim

 

Keine Annahme von Problemmüll.
Dieser wird nur noch in Landshut (WEZ) angenommen werden.

Mo - Do

Freitag

Samstag
07.30 - 12.00
13.00 - 16.30
07.30 - 12.00
13.00 - 16.00
09.00 - 12.00
0871 / 747 89
Reststoffdeponie Inkofen Mittwoch
Samstag
12.30. -16.00
09.00 - 12.00
 
Müllverbrennungsanlage Landshut
Am Lurzenhof, 84036 Landshut

 

Die Müllverbrennungsanlage Landshut ist ab 03.01.2011 vorerst geschlossen. Müllanlieferungen von Privathaushalten und Gewerbebetrieben sind künftig nicht mehr möglich.

 

Die brennbaren Abfälle sind in der Müllumladestation Wörth a. d. Isar anzuliefern. 

Weitere Informationen finden Sie unter

 

http://www.woerth-isar.de/muellumladestation.html

 

Problemmüll

Wertstoff- und Entsorgungs-Zentrum (WEZ) Landshut

Äußere Parkstr. 1, 84032 Altdorf

 

 

 

 

 

 

 

Rottenburg

Di.

Mi.

Do.

Fr.

Sa.

 

 

 

 

 

 

Einmal jährlich in Rottenburg

maximal 30 kg

Für Privathaushalte kostenlos

 

13.00 - 19.00

9.00 - 12.00, 13.00 - 17.00

13.00 - 17.00

9.00 - 12.00, 13.00 - 17.00

9.00 - 13.00

 

 

 

 

 

 

siehe Tageszeitung

 

0871 /88 - 1576

 

Landratsamt Landshut Sachgebiet Abfallwirtschaft Telefon: 0871/408-3000  Öffnungszeiten:

Montag- Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr

 

 

Müllumladestation

Gewerbegebiet Moos Point Siemensstr. 50

84109 Wörth a. d. Isar

http://www.z-m-s.de/

Mo - Fr

 

08.00 - 12.00
12.30 - 16.00
08702 / 946296
Kompostieranlage Pfifferling
bei Rottenburg ( Fa. Högl )
Di + Fr (nur Sommer)
Samstag
13.00 - 16.00
09.00 - 12.00
08754 / 96090

 

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Gebühren der Altstoffsammelstelle Hohenthann
Stand November 2007
Altstoffe bis 0,5 m³ je Tag bis 1 m³ je Tag bis 1,5 m³ je Tag bis 2 m³ je Tag über 2 m³
Alteisen -,- Euro 3,- Euro 6,- Euro 9,- Euro keine Annahme (Alteisenhändler)
Bauschutt (verwertbar) -,- Euro 3,- Euro keine Annahme (Bauschuttdeponie)
Dachpappe 1,- Euro keine Annahme (Bauschuttdeponie)
Folien -,- Euro 3,- Euro keine Annahme (Entsorger, Müllverbrennung, oder Müllumladestation)
Grüngut -,- Euro 3,- Euro 6,- Euro 9,- Euro keine Annahme (Kompostieranlage)
Heraklit 1,- Euro keine Annahme ( Müllumladestation Wörth oder Müllverbrennung Landshut )
Sonstige mineralische Abfälle -,- Euro keine Annahme (Reststoffdeponie Spitzlberg)

Glas- und Mineraldämmwolle, Gipskarton, Zement-, Kalk-, und Fliesenkleber-Reste

Sperrmüll 1,- Euro 4,- Euro 7,- Euro 10,- Euro keine Annahme (Müllverbrennung)
Styropor 1,- Euro keine Annahme ( Müllumladestation Wörth oder Müllverbrennung Landshut )
 
Elektro- und elektronische- Geräte

Die Entsorgung über die Hausmülltonne ist nicht zulässig

-,- Euro

 

 

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Hier erhalten Sie kostenlos Rat zum Thema Umweltschutz

Umwelttelefon Rufnummer
Landratsamt 0871 / 408-3000
Gemeindeverwaltung 08784 / 9616-11

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Lärmschutz geht uns alle an.   Stand Juli 2004

Rasenmäher Zulässige
Ausführungszeiten
Werktags 7.00 - 20.00 Uhr
Sonn- und Feiertage nicht zulässig
In der Gemeinde Hohenthann besteht keine Verordnung, wonach das Rasenmähen nur zu bestimmten Zeiten zulässig ist. Somit gelten die Regelungen der 32. Bundesimmissionsschutz Verordnung. Danach dürfen Rasenmäher an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Dies gilt auch für Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer und Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler).
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten Zeiten der Rücksicht
Immer wieder werden an die Gemeinde Klagen wegen Lärmbelästigung herangetragen. Wir in der Gemeinde Hohenthann haben keine „Haus-Lärmverordnung“ erlassen. Von der Verwaltung ist eine Zurechtweisung von Lärmverursacher nicht gerechtfertigt, wenn die gesetzlich festgelegten Zeiten eingehalten werden. Wir halten es für das beste Vorgehen zur Abhilfe, wenn Sie ein persönliches und sachliches Gespräch mit dem „Nerver“ führen und auch über eine vernünftige Toleranzgrenze verfügen. In diesem Zusammenhang bitten wir alle „Gartler“ und diejenigen, die Ihr Holz für den Ofen in Wohnbaugrundstücken zurecht schneiden um Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und nicht während der Mittagszeit, den späten Abendstunden oder am späten Samstagnachmittag diese ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten zu verrichten. Wir bitten Sie um gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis zum Wohle einer guten nachbarschaftlichen Beziehung. Mittags 12.00 - 14.00 Uhr

Späte Abendstunden ab 19.00Uhr

Samstagnachmittag ab 16.00 Uhr

Sonstige Geräte mit Verbrennungsmotor Zulässige
Ausführungszeiten
Folgende Geräte dürfen derzeit nur an Werktagen in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden:
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (dies sind verbrennungsmotorbetriebene Geräte), Laubbläser und Laubsammler.
09.00 - 13.00 Uhr
15.00 - 17.00 Uhr

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Autowaschen in Wohngebieten Stand März 2005

Autowaschen in Wohngebieten  
Aus gegebenen Anlass dürfen wir darauf hinweisen, dass das Autowaschwasser in den Baugebieten, bei denen die öffentliche Entwässerung über das so genannte Trennsystem (eigener Schmutzwasserkanal und eigener Regenwasserkanal) erfolgt, nicht in den Regenwasserkanal geleitet werden darf.

 

In der gemeindlichen Satzung heißt es in § 14, dass in Schmutzwasserkanäle nur Schmutzwasser und in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden darf. In den Baugebieten, in denen das Trennsystem eingeführt wurde, liegen der Gemeinde für das Einleiten von Niederschlagswasser jeweils Erlaubnisbescheide vom Landratsamt Landshut vor.
Darin sind konkrete Auflagen und Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser enthalten. Es heißt unter anderem darin, dass das gesammelte reine Niederschlagswasser keine für das Gewässer schädliche Konzentration an Giftstoffen und sonstigen gewässerschädlichen Stoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen darf.

 

Dies bedeutet konkret, dass das Autowaschen nicht erlaubt ist, wenn das Autowaschwasser direkt in den Regenwasserkanal gelangt und nicht in den Schmutzwasserkanal. Wir bitten Sie dies künftig zu beachten, zumal die Erhaltung und der natürliche Zustand unserer Gewässer eines unserer wichtigsten Güter sind, die es gilt in ihrer Qualität zu erhalten wenn möglich noch zu verbessern.

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Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Es gelten folgende Regelungen  
Forstwirtschaftliche Abfälle (§ 5 Abs. 1 PflAbfV) und Gartenabfälle (§ 4 Abs. 2 PflAbfV) Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft (§ 2 Abs. 2 PflAbfV)
Nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Nur am Anfallort. Ganzjährig von 6.00 bis 18.00 Uhr außer Sonn- und Feiertags. Anmeldung bei der Gemeinde.

Bitte beachten Sie die Abstände zu brennbaren Einrichtungen (Gebäuden) bzw. Gegenständen (Wald, etc.)

Nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Ganzjährig von 8.00 bis 18.00 Uhr außer Sonn- und Feiertags. Anzeige bei der Gemeinde und zwar schriftlich und 7 Tage vor dem Verbrennen. Die Anzeige wird von der Gemeinde an das Landratsamt weitergeleitet.

 

 

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